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BGH - Entscheidung vom 02.09.2008

5 StR 74/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 5 StR 74/08

DRsp Nr. 2008/17671

Keine Begründungspflicht bei Revisionsverwerfung

Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO müssen regelmäßig nicht begründet werden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verhängt. Mit am 24. Juli 2008 dem Verteidiger übersandten Beschluss vom 11. Juli 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen macht der Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. August 2008 geltend, dies sei ohne jede Begründung geschehen, weil es schon an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die im Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts angeführten Gründe fehle.

Die Anhörungsrüge versagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten ist.

Eine Gehörsverletzung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO scheidet offensichtlich aus. Mit der Formulierung "nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet" hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten, begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. März 2008 in Bezug genommen. Eine weitergehende Begründung war nicht veranlasst (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 136).