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BGH - Entscheidung vom 22.07.2008

3 StR 266/08

Normen:
StPO § 110a

BGH, Beschluß vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 3 StR 266/08

DRsp Nr. 2008/15253

Keine Anwendung des Vollstreckungsmodells bei rechtswidrigem Einsatz eines verdeckten Ermittlers

Nach dem rechtswidrigen Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist hinsichtlich der Strafe nicht das Vollstreckungsmodell anzuwenden.

Normenkette:

StPO § 110a ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zu Unrecht angeordnet, dass wegen eines Verfahrensfehlers (rechtsstaatswidriger Einsatz eines verdeckten Ermittlers) drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. BGH NStZ 2008, 356, 357). Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 29.02.2008