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BGH - Entscheidung vom 02.10.2008

3 StR 272/08

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluß vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 3 StR 272/08

DRsp Nr. 2008/21158

Keine Anhörungsrüge zur erneuten Überprüfung der Sache

Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals in der Sache überprüfen zu lassen.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO ) ist unzulässig.

Ein die Anhörungsrüge eröffnender Gehörsverstoß wird vom Verteidiger des Verurteilten weder schlüssig behauptet und dargelegt, noch ist ein solcher ersichtlich. Die Schlussfolgerung, aus dem in der nach § 349 Abs. 2 StPO getroffenen Revisionsentscheidung vom 14. August 2008 enthaltenen Zusatz des Senats ergebe sich, dass dieser sich mit den Verfahrensrügen Nrn. 1. und 2. des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, ist weder nachvollziehbar noch zutreffend. Dies gilt auch für die sich anschließende Schlussfolgerung eines hieraus folgenden angeblichen Gehörsverstoßes. Dieser Vortrag kann die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge nicht begründen. Tatsächlich macht der Verurteilte nach dem Inhalt seiner Antragsbegründung geltend, dass die Verwerfung seiner Revision im Hinblick auf die beiden ersten Verfahrensrügen in der Sache zu Unrecht erfolgt sei und erstrebt eine Überprüfung und Änderung der erfolgten Revisionsverwerfung. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals in der Sache überprüfen zu lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 356 a Rdn. 1 m. w. N.; BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 97/08). Die - ausdrücklich erhobene - Anhörungsrüge nach § 356 a StPO erweist sich daher als unzulässig.