BGH, Beschluß vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 4 StR 237/08
Hinweis auf die Sicherungsverwahrung
Der Hinweis auf die mögliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kann auch in dem Beschluss liegen, mit dem ein Sachverständiger mit der Untersuchung des Angeklagten unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 StGB beauftragt wurde.
Gründe:
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge hat jedenfalls auch deshalb keinen Erfolg, weil - was die Revision mitzuteilen unterlassen hat - der Beschluss des Landgerichts vom 24. September 2007, in welchem das Landgericht die Untersuchung des Angeklagten unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 StGB angeordnet hat, nicht nur dem Verteidiger, sondern auch dem Angeklagten selbst mitgeteilt worden ist (vgl. Bd. I Bl. 71, 72 d.A.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.