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BGH - Entscheidung vom 28.08.2008

4 StR 237/08

Normen:
StPO § 265 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 4 StR 237/08

DRsp Nr. 2008/17348

Hinweis auf die Sicherungsverwahrung

Der Hinweis auf die mögliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kann auch in dem Beschluss liegen, mit dem ein Sachverständiger mit der Untersuchung des Angeklagten unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 StGB beauftragt wurde.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge hat jedenfalls auch deshalb keinen Erfolg, weil - was die Revision mitzuteilen unterlassen hat - der Beschluss des Landgerichts vom 24. September 2007, in welchem das Landgericht die Untersuchung des Angeklagten unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 StGB angeordnet hat, nicht nur dem Verteidiger, sondern auch dem Angeklagten selbst mitgeteilt worden ist (vgl. Bd. I Bl. 71, 72 d.A.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 17.01.2008