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BGH - Entscheidung vom 16.09.2008

5 StR 408/08

Normen:
StGB § 46 Abs. 2 § 55 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 370

BGH, Beschluß vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 5 StR 408/08

DRsp Nr. 2008/18787

Härteausgleich bei vollstreckter Vorverurteilung

Ist die an sich einbeziehungsfähige Vorverurteilung bereits vollstreckt, ist bei der Bemessung der neuen Strafe ein Härteausgleich geboten.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 § 55 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die mit der Sachrüge geführte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist die verhängte Freiheitsstrafe, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat das Landgericht bei der Strafzumessung übersehen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 25. September 2007 geahndete Tat vom 27. Juni 2007 an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB ) und die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen nur wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist ein Härteausgleich jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung teilweise durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 436), zumal unter den Bedingungen der Untersuchungshaft. Der Senat setzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und elf Monate herab. Auch wenn der Umfang der vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe weniger als einen Monat betrug, hält der Senat - nur insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts - hier eine Bemessung nach Wochen zur Gewährung des Härteausgleichs (vgl. dazu BGHR StGB § 39 Bemessung 1) nicht für angezeigt.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.04.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2008, 370