BGH, Beschluß vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 5 StR 293/08
Härteausgleich bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Es ist - in Modifizierung früherer Rechtsprechung - erwägenswert, einen Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten vorzunehmen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein - in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579 , 581) - grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860 , 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52, 48 , 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht. Es hätte ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf im Rahmen einer Einbeziehung späterer Strafen und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbelasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 2 BvR 2025/06).