BGH, Beschluß vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 2 StR 358/08
Gewerbsmäßigkeit und Handeln aus finanziellem Interesse
Bei Bejahung von gewerbsmäßigem Handeln (hier: banden- und gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern) lässt die strafschärfende Berücksichtigung, dass der Täter "ausschließlich aus finanziellen Gründen" gehandelt hat, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, da Gewerbsmäßigkeit ein finanzielles Interesse des Täters voraussetzt.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er statt wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ) in Tatmehrheit mit Betrug nur wegen schwerer Brandstiftung tateinheitlich mit Betrug verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte im Falle II. 1 der Urteilsgründe wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt wurde, lässt die strafschärfende Berücksichtigung, dass er "ausschließlich aus finanziellen Gründen" gehandelt hat, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, da Gewerbsmäßigkeit ein finanzielles Interesse des Täters voraussetzt.
Der Senat schließt jedoch aus, dass die niedrige Einzelstrafe auf der rechtlich bedenklichen Formulierung beruht.