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BGH - Entscheidung vom 12.03.2008

IV ZR 348/07

Normen:
VVG § 67 Abs. 1 (a.F.)

BGH, Beschluß vom 12.03.2008 - Aktenzeichen IV ZR 348/07

DRsp Nr. 2008/10036

Geltendmachung einer übergegangenen Forderung durch den Hausratversicherer

Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden (BGH - IV ZR 26/04 - 13.09.2006).

Normenkette:

VVG § 67 Abs. 1 (a.F.) ;

Gründe:

Das Berufungsurteil ist im Umfang des in der Beschwerde angekündigten Revisionsantrags gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Es hat zwar unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 13. September 2006 (BGHZ 169, 86 und IV ZR 116/05 - NJW 2006, 3711 ) zutreffend entschieden, dass der Regress der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer ausgeschlossen ist. Es hat aber übersehen, dass die Klägerin in Höhe von 59.075,27 EUR nebst Zinsen auch einen auf sie in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht. Die Rechtsprechung des Senats zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden (Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 26/04 - NJW 2006, 3714 ).

Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, weil die Voraussetzungen des Familienprivilegs nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 - VersR 1986, 333 ) nicht festgestellt sind.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 4/06
Vorinstanz: LG Köln, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 506/04