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BGH - Entscheidung vom 10.09.2008

2 StR 327/08

Normen:
StPO § 397a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 2 StR 327/08

DRsp Nr. 2008/17646

Fortwirken der Beistandsbstellung in der Revisionsinsanz

Die in der 1. Instanz erfolgte Beiordnung eines Nebenklägervertreters gemäß § 397 a Abs. 1 StPO wirkt auch für die Revisionsinstanz fort.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die in der 1. Instanz erfolgte Beiordnung der Nebenklägervertreterin RAin M. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO wirkt auch für die Revisionsinstanz fort.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 14.04.2008