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BGH - Entscheidung vom 19.08.2008

5 StR 300/08

Normen:
StGB § 67 Abs. 2, Abs. 5

BGH, Beschluß vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 5 StR 300/08

DRsp Nr. 2008/17352

Fehlerhaftes Abstellen auf drei Viertel der Strafe

Bei der Entscheidung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB darf nicht auf die Verbüßung von drei Vierteln der Freiheitsstrafe abgestellt werden, maßgeblich ist vielmehr die Halbstrafenverbüßung.

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 2 , Abs. 5 ;

Gründe:

Die Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel hat keinen Bestand. Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass die Therapie beim Angeklagten zwei Jahre dauern wird. Den Vorwegvollzug hat es auf ein Jahr bestimmt, um nach der Therapie die Bewährungsaussetzung des dann verbleibenden Strafrests zu ermöglichen. Hierbei hat es aber rechtsfehlerhaft nicht auf den für diese Entscheidung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB maßgeblichen Vollstreckungsstand der Halbstrafenverbüßung abgestellt, sondern auf die Verbüßung von drei Vierteln der Gesamtdauer der beiden gegen ihn zu vollstreckenden Freiheitsstrafen. Im Hinblick auf die bisher verbüßte Untersuchungshaft würde jeder weitere Vorwegvollzug der Halbstrafenaussetzung - darüber hinaus aber auch der Strafaussetzung nach zwei Dritteln der verbüßten Strafe - zuwider laufen. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat selbst auf den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvollzug entscheiden (vgl. BGH NStZ 2008, 213 ).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 26.02.2008