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BGH - Entscheidung vom 06.11.2008

IX ZB 196/05

Normen:
InsVV § 3 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 196/05

DRsp Nr. 2008/23527

Erstattung von Zustellungskosten im Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter kann die Kosten der ihm übertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in solchen Fällen fordern, in denen die Änderungsverordnung vom 4.10.2004 anzuwenden ist. Keine Auslage ist jedoch der personelle Bearbeitungsaufwand.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 ( IX ZB 129/05, ZinsO 2007, 202, 203 unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in denen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern kann, unvereinbar. Die insoweit zulässige Rechtsbeschwerde ist danach teilweise begründet. Keine Auslage ist jedoch der personelle Bearbeitungsaufwand (aaO. unter II. 1. d). Die Schwelle für einen möglichen Vergütungszuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsVV , den der Senat bei einem Mehraufwand für mindestens 100 Zustellungen angenommen hat (aaO. Seite 204 unter II. 3. b m.w.N.), ist im Beschwerdefall mit 49 Zustellungen deutlich unterschritten.

Vorinstanz: LG Amberg, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 656/05
Vorinstanz: AG Amberg, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 IN 268/04