BGH, Beschluß vom 29.07.2008 - Aktenzeichen XI ZR 546/07
Erinnerung gegen den Kostenansatz der Nichtzulassungsbeschwerde
Eine Kostenerinnerung kann gem. § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Der Einwand einer Prozesspartei, sie habe den Rechtsanwälten, die eine Nichtzulassungsbeschwerde für sie eingelegt hätten, keinen Auftrag und keine Vollmacht dazu erteilt, ist nicht berücksichtigungsfähig.
Gründe:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 29. Mai 2008 (Kassenzeichen ...) wird zurückgewiesen. Nach § 66 GKG kann eine Kostenerinnerung nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. § 66 GKG Rdn. 17 ff.). Eine solche Verletzung macht die Erinnerungsführerin indes nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, sie habe den Rechtsanwälten, die die Nichtzulassungsbeschwerde für sie eingelegt hätten, keinen Auftrag und keine Vollmacht dazu erteilt. Insoweit muss sie sich wegen einer etwaigen Erstattung der von ihr zu zahlenden Gerichtskosten mit den vorgenannten Rechtsanwälten auseinandersetzen.