Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.01.2008

IV AR (VZ) 3/05

Normen:
EGGVG § 29 Abs. 1 § 30 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.01.2008 - Aktenzeichen IV AR (VZ) 3/05

DRsp Nr. 2008/4759

Entscheidung über die Kosten

Im Verfahren nach § 29 Abs. 1 EGGVG werden Gerichtskosten nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags erhoben. Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Normenkette:

EGGVG § 29 Abs. 1 § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

Im Verfahren nach § 29 Abs. 1 EGGVG werden Gerichtskosten nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags erhoben (§ 30 Abs. 1 EGGVG i.V. mit §§ 130 , 131 Abs. 4 Satz 3 KostO ). Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, fallen Gerichtsgebühren nicht an (Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 1). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Verfahrensbeteiligten kommt wegen der in § 30 Abs. 2 EGGVG enthaltenen abschließenden Regelung nach billigem Ermessen nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa bei offensichtlich fehlerhaftem oder gar willkürlichem Verhalten der Justizbehörde. Abweichend von §§ 91 ZPO , 154 , 162 VwGO genügt der Erfolg des Antragstellers allein nicht, ebenso wenig begründete Erfolgsaussichten im Fall der Erledigung (Gummer, aaO.; vgl. auch Wolf in MünchKomm- ZPO , 2. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 6; Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO 66. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 4; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 30 EGGVG Rdn. 5). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VA 2/04