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BGH - Entscheidung vom 22.07.2008

AnwZ (B) 42/07

Normen:
BRAO § 203 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 22.07.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 42/07

DRsp Nr. 2008/17326

Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz im anwaltsgerichtlichen Verfahren

Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof (§ 203 Abs. 1 BRAO ), und zwar auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat.

Normenkette:

BRAO § 203 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn gemäß § 209 BRAO in die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 abgelehnt. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2008 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 hat der Antragsteller Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt.

II. Wegen der Erinnerung war die Sache an den Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof (§ 203 Abs. 1 BRAO ). Das gilt auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. 14. September 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 41).

Vorinstanz: AnwGH Schleswig-Holstein, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 7/06