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BGH - Entscheidung vom 29.10.2008

IV ZR 128/07

Normen:
ARB 75 § 2 Abs. 3 lit. b § 4 Abs. 2 lit. c
ARB 92 § 2 Abs. 3 lit. b § 4 Abs. 2 lit. c

Fundstellen:
BGHReport 2009, 233
MDR 2009, 262
NJW 2009, 1148
NJW-RR 2009, 322
VersR 2009, 216
zfs 2009, 100

BGH, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen IV ZR 128/07

DRsp Nr. 2008/24005

Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für eine Drittschuldner-Einziehungsklage

»1. Die Prozesskosten für eine Drittschuldner-Einziehungsklage fallen nicht unter die Risikobegrenzungsklausel des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 75.2. Der Ausschluss einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 75), erfasst seinem Sinn und Zweck nach die Einziehungsklage des Pfändungspfandgläubigers gegen den Drittschuldner nicht.«

Normenkette:

ARB 75 § 2 Abs. 3 lit. b § 4 Abs. 2 lit. c ; ARB 92 § 2 Abs. 3 lit. b § 4 Abs. 2 lit. c ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Handwerksunternehmen der Holzbau- und Zimmereibranche, nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 92 zugrunde, die - soweit hier von Belang - den ARB 75 entsprechen. Versicherungsschutz ist u.a. vereinbart für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige (gemäß § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 ARB 92) einschließlich des "Firmen-Vertragsrechtsschutzes" gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB 92.

Die Klägerin hatte sich an Barter-Geschäften beteiligt. Solche Geschäfte beruhen, wie das Landgericht ausführt, auf einem Zusammenschluss von Unternehmen zu einem Unternehmenspool unter gleichzeitiger Vermittlung von Waren und Dienstleistungen aller Art. Dabei erfolge die Abrechnung durch Führung entsprechender Konten beim Barter-Unternehmen. Gegen ein solches Barter-Unternehmen erwirkte die Klägerin im Jahre 2002 ein rechtskräftiges Urteil auf Auszahlung ihres Kontoguthabens. Drei Vollstreckungsversuche bei der Schuldnerin scheiterten. Im Jahre 2004 erhielt die Klägerin ein Schreiben eines anderen Barter-Unternehmens, aus dem sich ergab, dass nicht mehr die Schuldnerin das Konto der Klägerin führte, sondern das andere Unternehmen. Daraufhin ließ die Klägerin den Anspruch der Schuldnerin auf Rückübertragung und Auszahlung des Guthabens pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weigerte sich die Drittschuldnerin, das Guthaben an die Klägerin auszuzahlen. Diese ging deshalb mit einer Einziehungsklage gegen die Drittschuldnerin vor, hatte aber keinen Erfolg. Aus der Rechtsverfolgung über zwei Instanzen entstanden der Klägerin Kosten von insgesamt 5.247,92 EUR.

Die Beklagte verweigert die Erstattung dieser Kosten. Sie stützt sich u.a. auf § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92. Diese Bestimmung lautet:

"Der Versicherer trägt nicht

...

Die Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel und die Kosten für solche Anträge, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels gestellt werden."

Ferner beruft sich die Beklagte auf § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92:

"Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

...

b) aus Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden sind;

c) aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden."

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Einziehungsklage sei von der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende erhoben worden. Mit dieser Klage mache sie der Sache nach geltend, dass die Übernahme des Barter-Vertrags durch die Drittschuldnerin mangels Zustimmung der Klägerin gescheitert sei und der Vollstreckungsschuldnerin daher ein Rückabwicklungsanspruch gegen die Drittschuldnerin zustehe. Damit falle die Einziehungsklage unter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB 92. Im Rahmen dieser Klausel komme es nicht darauf an, ob die Klägerin Inhaberin des Anspruchs ist, für dessen gerichtliche Durchsetzung Kostenerstattung verlangt wird, oder nur zu dessen Einziehung berechtigt.

Der Ausschluss in § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 stehe der Eintrittspflicht der Beklagten nicht entgegen. Zwar falle die Einziehungsklage, mit der die Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin einen Anspruch ihrer Schuldnerin geltend gemacht habe, unter den Wortlaut der Ausschlussklausel. Deren Sinn und Zweck gehe dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherter Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistungen komme, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, die den Anspruch geltend macht. Um ein solches Erschleichen von Versicherungsleistungen gehe es aber bei einer Einziehungsklage, wie sie hier vorliegt, nicht. Sie werde von der Ausschlussklausel nach deren Sinn und Zweck gerade nicht erfasst.

Auch die Beschränkung des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 greife nicht ein. Denn die Einziehungsklage sei kein Vollstreckungsantrag im Sinne dieser Klausel. Diese erfordere die Erstreckung auf Einziehungsklagen auch ihrem Sinnzusammenhang nach nicht.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Klägerin mit der Einziehungsklage, für die hier Rechtsschutz verlangt wird, rechtliche Interessen in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Gewerbetreibende wahrgenommen hat, und dass der geltend gemachte Anspruch auf schuldrechtliche Verträge gestützt war (§ 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 ARB 92). Es fehlt aber auch nicht, anders als die Revision meint, an einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten gewerblichen Tätigkeit und der aus schuldrechtlichen Verträgen hergeleiteten Einziehungsforderung (zu diesem Erfordernis vgl. Prölss/Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. ARB 75 § 24 Rdn. 2; ARB 94 § 24 Rdn. 4; Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. ARB 75 § 24 Rdn. 21, 49; ARB 94/2000 § 24 Rdn. 4; zu der entsprechenden Ausschlussklausel beim Familienrechtsschutz vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1978 - IV ZR 1/77 - VersR 1978, 816 unter 2 insbes. zu c; vom 7. Dezember 1994 - IV ZR 302/93 - VersR 1995, 166 unter 1 d). Es mag sein, wie die Revision geltend macht, dass mit der Einziehungsklage Inkasso- und Finanzierungsgeschäfte abgewickelt werden. Dabei geht es aber um im Betrieb der Klägerin entstandene Ansprüche insbesondere auf Gegenleistungen für ihre gewerbliche Tätigkeit, die wegen der Vereinbarung des Barter-Handels zu dem bei der Vollstreckungsschuldnerin entstandenen und auf die Drittschuldnerin weiter übertragenen Guthaben geführt haben. Für diese Einordnung der mit der Einziehungsklage wahrgenommenen rechtlichen Interessen unter das speziell versicherte Risiko (vgl. Harbauer/Stahl aaO. ARB 75 vor § 21 Rdn. 1) spielt keine Rolle, dass die Klägerin die Einziehungsforderung gegen die Drittschuldnerin vor ihrer gerichtlichen Geltendmachung durch Pfändung und Überweisung (§§ 829 , 835 f. ZPO ) und insoweit kraft öffentlichen Rechts erworben hatte (a.A. Rex, VersR 1995, 505, 506).

2. Dem Anspruch auf Versicherungsleistungen steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vor Erhebung der Einziehungsklage gegen die Drittschuldnerin schon dreimal vergeblich versucht hatte, bei der Schuldnerin zu vollstrecken. Nach § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 ist zwar die Leistungspflicht des Versicherers auf drei "Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel" beschränkt. Die Einziehungsklage ist jedoch - wie die Auslegung der Klausel ergibt - kein solcher Vollstreckungsantrag.

Die Klausel verwendet zur Kennzeichnung der Vollstreckungskosten auslösenden Maßnahmen, auf die sich die Beschränkung bezieht, mit der Wendung "Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr" Begriffe der Rechtssprache. Deshalb erfährt der Grundsatz, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83 , 85), eine Ausnahme. Wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet, ist anzunehmen, dass darunter auch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes zu verstehen ist. In der Begrifflichkeit der Rechtssprache jedenfalls ist - wie auch die Revision einräumt - eine Einziehungsklage aber kein Antrag auf Vollstreckung.

Ein abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06 - VersR 2007, 535 Tz. 14 m.w.N.). Dass den Begriffen "Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr" nach allgemeinem Sprachverständnis ein von der Rechtssprache abweichender Sinn zukäme, ist nicht ersichtlich. Die Revision macht vielmehr geltend, die Einziehungsklage setze einen Vollstreckungsakt voraus, nämlich Pfändung und Überweisung, und diene allein der Realisierung des durch diesen Vollstreckungsakt angestrebten Ergebnisses. Die Einziehungsklage gegen den Drittschuldner sei der Höhe nach auf die gegen den ursprünglichen Schuldner zu vollstreckenden Forderung begrenzt. In dieser Funktion sei das Erkenntnisverfahren gegen den Drittschuldner nichts anderes als eine Fortsetzung der durch den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingeleiteten Zwangsvollstreckung. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar, dass das der Vollstreckung unterworfene Schuldnervermögen auch aus Forderungen gegenüber Dritten bestehe; er werde die Auseinandersetzung um den Bestand einer solchen Forderung nicht als neuen Versicherungsfall i.S. von § 14 Abs. 3 ARB 92 begreifen, sondern mit der Realisierung seiner titulierten Forderung gegen den Schuldner in Verbindung bringen.

Dem folgt der Senat nicht. § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 begrenzt das vom Versicherer gegebene Leistungsversprechen. Solche Risikobegrenzungsklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 2 m.w.N.). Den Zweck des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indessen unter Beachtung des Wortlauts der Klausel nur darin sehen, den Versicherer vor den Kosten von mehr als drei vergeblichen Anträgen auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr zu schützen. Dieser Zweck verlangt eine Erstreckung auf die Drittschuldner-Einziehungsklage nicht. Es handelt sich nämlich insoweit um einen neuen, eigenständigen Rechtsschutzfall, der darauf beruht, dass der Drittschuldner seiner Verpflichtung aus der gepfändeten Forderung dem Pfandgläubiger gegenüber nicht nachkommt. Ob der Versicherer für diesen zusätzlichen Rechtsschutzfall einzustehen hat, entscheidet sich nicht nach § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92, sondern hängt vielmehr nach dem Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos davon ab, ob mit dem Versicherungsschutz Deckung auch für die Wahrnehmung der mit der Einziehungsklage geltend gemachten rechtlichen Interessen versprochen worden ist. Auf die Vollstreckung gegenüber dem ursprünglichen Schuldner und dem insoweit zu beachtenden § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 kommt es mithin für die Einziehungsklage gegen den Drittschuldner nicht mehr an (so auch Prölss/Armbrüster aaO. ARB 75 § 2 Rdn. 28; Schneider, VersR 1995, 10 ff.; Maier, r+s 2007, 312; a.A. Harbauer/Bauer aaO. ARB 75 § 2 Rdn. 205; Rex, VersR 1995, 505 ff.). Fällt die Einziehungsklage für sich genommen (anders als im vorliegenden Fall) nicht unter den jeweils für spezielle Risiken vereinbarten Versicherungsschutz, muss der Versicherer überhaupt nicht für deren Kosten einstehen, selbst wenn der Versicherungsnehmer den Titel gegen den ursprünglichen Schuldner auf keinem anderen Weg zu vollstrecken versucht hätte.

3. Allerdings macht die Klägerin gegenüber der Drittschuldnerin keinen eigenen Anspruch geltend, sondern den ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch der ursprünglichen Schuldnerin. Damit greift dem Wortlaut nach der Ausschluss des § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 ein.

Der Senat hat die entsprechende Vorschrift in den ARB 75 aber bereits von ihrem erkennbaren Zweck her einschränkend ausgelegt (Urteil vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97 - VersR 1998, 887 unter 2; vgl. dazu Römer, AnwBl. 2000, 278 f.). Die Klausel soll verhindern, dass der nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss der Versicherungsleistung kommt, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, die den Anspruch geltend macht. Der Rechtsschutzversicherer soll nicht durch nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten hat. Von einer solchen Verlagerung von Prozesskosten auf den Rechtsschutzversicherer kann bei einer Fremdversicherung aber nicht die Rede sein. Zwar ist der Versicherungsnehmer in solchen Fällen nicht Inhaber des Anspruchs, grundsätzlich kann aber nur er allein und nicht der versicherte Anspruchsinhaber den Anspruch gerichtlich geltend machen. Diese Rechtslage besteht von vornherein und ist nicht erst durch gewillkürte Prozessstandschaft oder Übertragung des Anspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. b ARB 92) geschaffen worden.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 ihrem Sinn und Zweck nach auch auf die hier vorliegende gerichtliche Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung nicht anwendbar ist (so auch Maier, r+s 2007, 312, 313). Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als rechtliche Gestaltung in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Kenntnis des Pfändungspfandgläubigers von der Existenz einer Forderung des Vollstreckungsschuldners verstanden werden kann. Anders als bei der Fremdversicherung bleibt der Vollstreckungsschuldner trotz Pfändung und Überweisung seiner Forderung auch weiterhin befugt, Feststellungsklage über das Bestehen der Forderung zu erheben oder auf Zahlung an den Pfändungspfandgläubiger zu klagen (BGHZ 114, 138, 141). Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht darauf hin, dass ein Erschleichen des Versicherungsschutzes für Prozesskosten fern liege, weil der Vollstreckungsschuldner die Pfändung durch einen rechtsschutzversicherten Pfändungspfandgläubiger in aller Regel nicht provozieren wird und schon gar nicht zu dem Zweck, die Prozesskosten der Einziehungsklage zu verlagern. Vielmehr handelt der Pfändungspfandgläubiger, wenn er die gepfändete und ihm überwiesene Forderung einzieht, in eigenem Interesse zur Befriedigung seines titulierten Anspruchs gegen den ursprünglichen Schuldner. Der Pfändungspfandgläubiger trägt bei Unterliegen die Kosten des Einziehungsprozesses nach §§ 91 ff. ZPO ; (ob er sie als Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO beim Vollstreckungsschuldner beitreiben kann, hängt von dessen Vermögenslage ab; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 - NJW 2006, 1141 Tz. 7 ff.; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 836 Rdn. 4). Mithin geht es um einen eigenen Rechtsschutzfall des Pfändungspfandgläubigers, für den dieser Kostenersatz vom Rechtsschutzversicherer, dem er Prämien gezahlt hat, verlangen kann, (soweit auch für Forderungen wie die gegen den Drittschuldner geltend gemachten Ansprüche überhaupt Versicherungsschutz vereinbart worden ist).

Hinzu kommt, dass Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 2 Buchst. b ARB 92 auch für die Geltendmachung von abgetretenen Forderungen nur ausgeschlossen ist, wenn der Anspruch nach Eintritt des Versicherungsfalles übertragen wurde. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich die Drittschuldnerin erst nach Pfändung und Überweisung des gegen sie gerichteten Anspruchs geweigert hat, das Guthaben auszuzahlen. Liegt die Gefahr einer missbräuchlichen Verlagerung der Prozesskosten vom nicht versicherten Anspruchsinhaber auf einen versicherten Dritten im Fall der Abtretung einer unbestrittenen Forderung fern, weil im Zeitpunkt der Abtretung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Forderung einmal gerichtlich geltend gemacht werden müsse, ist nicht verständlich, warum dies bei Pfändung und Überweisung einer bis dahin unbestrittenen Forderung anders sein sollte.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 237/06
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 226/06
Fundstellen
BGHReport 2009, 233
MDR 2009, 262
NJW 2009, 1148
NJW-RR 2009, 322
VersR 2009, 216
zfs 2009, 100