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BGH - Entscheidung vom 11.11.2008

4 StR 512/08

Normen:
StPO § 206a

BGH, Beschluß vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 4 StR 512/08

DRsp Nr. 2008/21165

Einstellung bei Tod des Angeklagten

Verstirbt der Angeklagte - hier während des Revisionsverfahrens - ist das Verfahren nach § 206 a StPO einzustellen.

Normenkette:

StPO § 206a ;

Gründe:

Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 25. April 2008 unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 5. November 2008 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO . Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ; vgl. BGH aaO. S. 116).

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 25.04.2008