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BGH - Entscheidung vom 22.01.2008

5 StR 470/07

Normen:
StPO § 206a

Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 146

BGH, Beschluß vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 5 StR 470/07

DRsp Nr. 2008/3162

Einstellung bei Tod des Angeklagten

Verstirbt der Angeklagte, ist das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen.

Normenkette:

StPO § 206a ;

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 14. Juni 2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 2. Januar 2008 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO . Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ; vgl. BGH aaO. S. 116).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.06.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2008, 146