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BGH - Entscheidung vom 11.06.2008

2 StR 243/08

Normen:
StGB § 55 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 2 StR 243/08

DRsp Nr. 2008/13531

Einbeziehung einer Bewährungsstrafe und Anrechnung der Beäwhrungsleistungen

Die förmliche Anrechnung der auf Grund der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen ist in die Urteilsformel aufzunehmen.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Die förmliche Anrechnung der auf Grund der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen ist in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378 , 383 f.). Ein Härteausgleich wegen der nicht gesamtstrafenfähigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten vom 11. Januar 2006 war schon deshalb nicht erforderlich, weil dem Angeklagten durch die Nichteinbeziehung kein Nachteil entstanden ist. Bei einer Gesamtstrafenfähigkeit des Urteils vom 11. Januar 2006 hätten zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet werden müssen, wobei die zweite Gesamtfreiheitsstrafe höher als die Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten hätte sein müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ).

Vorinstanz: LG Gera, vom 29.01.2008