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BGH - Entscheidung vom 10.07.2008

IX ZR 104/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 675

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 104/06

DRsp Nr. 2008/15213

Durchsetzbarkeit von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts bei Schlechterfüllung

Grundsätzlich löst auch eine unzureichende oder pflichtwidrige Leistung eines Rechtsanwalts einen ungekürzten Vergütungsanspruch aus, der aber zugleich einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Mandanten begründen kann (BGH - IX ZR 256/03 - 15.07.2004).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 675 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht ist im Blick auf die mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche zutreffend von einer Durchsetzungssperre ausgegangen, weil die auf die stille Gesellschaft beschränkten Rechtsprechungsregeln zur sofortigen Lösbarkeit des Gesellschaftsverhältnisses nicht auf die hier gegebene Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragbar sind.

Bei der Behandlung des Vergütungsanspruchs des Beklagten ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Annahme, dass grundsätzlich auch eine unzureichende oder pflichtwidrige Leistung eines Rechtsanwalts einen ungekürzten Vergütungsanspruch auslöst, der aber zugleich einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Mandanten begründen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 f.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 86/05
Vorinstanz: LG Kleve, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 391/04