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BGH - Entscheidung vom 14.02.2008

V ZR 285/06

Normen:
THG § 1 Abs. 5 § 11 Abs. 2 § 23
BGB § 988
UStG § 4 Nr. 12 § 9 Abs. 1 § 15

BGH, Beschluß vom 14.02.2008 - Aktenzeichen V ZR 285/06

DRsp Nr. 2008/4977

Bindungswirkung und Rechtswirkung eines Zuordnungsbescheides

1. Der Zuordnungsbescheid bindet die Zivilgerichte nicht, wenn eine Prozesspartei am Verfahren nicht beteiligt war.2. § 1 Abs. 5 THG hindert einen Rechtsübergang nach §§ 11 Abs. 2 , 23 THG nicht.3. Ein Zuordnungsberechtigter kann nach § 988 BGB Herausgabe der Mieten für ein Grundstück verlangen, das ihm später selbst zugeordnet wird (BGH - V ZR 136/06 - 22.06.2007).4. Die Herausgabe der Mieten umfasst auch die Herausgabe der Umsatzsteuer, weil die nach §§ 4 Nr. 12 , 9 Abs. 1 UStG mögliche Option für die Umsatzsteuer nicht dazu dient, einen durchlaufenden Posten zu verwalten, sondern einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu ermöglichen.

Normenkette:

THG § 1 Abs. 5 § 11 Abs. 2 § 23 ; BGB § 988 ; UStG § 4 Nr. 12 § 9 Abs. 1 § 15 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Der Zuordnungsbescheid bindet zwar die Zivilgerichte mangels Beteiligung des Beklagten nicht, ist aber in der Sache richtig, weil § 1 Abs. 5 THG einen Rechtsübergang nach §§ 11 Abs. 2 , 23 THG nicht hindert (Senat, Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, VIZ 2001, 384 , 385). Ein Zuordnungsberechtigter kann nach § 988 BGB Herausgabe der Mieten für ein Grundstück verlangen, das ihm später selbst zugeordnet wird (Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 136/06, NJW 2008, 221 , 222). Die Herausgabe der Mieten umfasst auch Herausgabe der Umsatzsteuer, weil die nach §§ 4 Nr. 12 , 9 Abs. 1 UStG mögliche Option für die Umsatzsteuer nicht dazu dient, einen durchlaufenden Posten zu verwalten, sondern einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu ermöglichen (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, VIZ 2004, 69 , 71; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360 beide zu § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 44.826,41 EUR.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 476/06
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3093/05