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BGH - Entscheidung vom 15.07.2008

1 StR 231/08

BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 1 StR 231/08

DRsp Nr. 2010/16006

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters

Der Ablehnungsantrag des Angeklagten gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der Richter ihm gegenüber eine parteiliche und voreingenommene innere Haltung einnimmt. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Standpunkt eines "vernünftigen Angeklagten" an. Vernünftige Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters bestehen vorliegend nicht.

Der abgelehnte Richter hat als Berichterstatter die Aufgabe, zu Beginn der Revisionshauptverhandlung die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens zusammenzufassen (§ 351 Abs. 1 StPO ). Insoweit ist es zulässig und für den Gang der Hauptverhandlung förderlich, wenn der Berichterstatter in seinem Vortrag auf die Punkte besonders hinweist, die im Rahmen der Plädoyers von den Verfahrensbeteiligten erörtert werden sollten. Entsprechend hat der abgelehnte Richter den Schwerpunkt auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils gelegt und die Gesichtspunkte angesprochen, bei denen aus seiner vorläufigen Sicht mit Blick auf die erforderliche Gesamtwürdigung Bedenken bestehen könnten. Kennen alle Richter das angefochtene Urteil und das Revisionsvorbringen schon aus den Akten - dies ist hier der Fall -, kann sich der Vortrag des Berichterstatters auf eine gezielte Wiedergabe beschränken.

Aus der Erfüllung dieser gesetzlich übertragenen Aufgabe kann ein vernünftiger, zumal anwaltlich beratener Angeklagter die Besorgnis der Befangenheit nicht herleiten. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller vorgetragenen selektiven Benennung von Indizien. Anders als für die Beweiswürdigung im tatgerichtlichen Urteil besteht - wie dargelegt - nicht die Erforderlichkeit, dass im Bericht auf alle tragenden Aspekte der angefochtenen Entscheidung eingegangen wird. Sollte ein Verfahrensbeteiligter aus seiner Sicht wesentliche Punkte als zu Unrecht nicht angesprochen einstufen, hat er Gelegenheit, hierzu im Rahmen seines Plädoyers Stellung zu nehmen.