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BGH - Entscheidung vom 17.06.2008

VI ZR 5/08

Normen:
ZPO § 286 § 404

BGH, Beschluß vom 17.06.2008 - Aktenzeichen VI ZR 5/08

DRsp Nr. 2008/13016

Bestellung eines von dem gerichtlichen Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens als Hilfsperson hinzugezogenen Oberarztes zum weiteren Sachverständigen

Ein von dem gerichtlichen medizinischen Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens als Hilfsperson hinzu gezogener Oberarzt kann zumindest stillschweigend zum weiteren Sachverständigen bestellt werden (BGH - VI ZR 15/83 - 08.01.1985).

Normenkette:

ZPO § 286 § 404 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Rechtsfrage nach der Verwertbarkeit von erläuternden Ausführungen eines von dem gerichtlichen medizinischen Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens als Hilfsperson hinzugezogenen Oberarztes ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil das Landgericht diesen in zulässiger Weise zumindest stillschweigend (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361) zum weiteren Sachverständigen bestellt hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 254.516,00 EUR

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 5/07
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 206/02