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BGH - Entscheidung vom 03.09.2008

XII ZB 36/06

Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1
BSZG § 4a

Fundstellen:
BGHReport 2009, 124
FamRB 2009, 2
FamRZ 2008, 2266
MDR 2009, 32
NJW-RR 2009, 217

BGH, Beschluß vom 03.09.2008 - Aktenzeichen XII ZB 36/06

DRsp Nr. 2008/20041

Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung im Versorgungsausgleich bei teilweiser ruhender Beamtenversorgung

»Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die Beamtenversorgung teilweise ruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BSZG § 4a ;

Gründe:

Die Parteien streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.

Die am 2. Mai 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 2. Dezember 1999 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 29. Juni 2000 geschieden (rechtskräftig seit 29. Juni 2000). Der Versorgungsausgleich wurde dahin durchgeführt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am 27. Januar 1938) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 8. September 1942) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 221,97 DM, bezogen auf den 30. November 1999, übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem vorgenannten Versicherungskonto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2.627 DM, bezogen auf den 30. November 1999, begründet wurden (rechtskräftig seit 30. August 2000). Wegen der Kürzung seiner Beamtenversorgung, die sich aus der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG ergibt, hat der Ehemann Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10 a VAHRG beantragt.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in der Ehezeit (1. Mai 1964 bis 30. November 1999, § 1587 Abs. 2 BGB ) Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 723,64 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Außerdem hat er in der Ehezeit Anrechte auf eine Beamtenversorgung [jetzt] bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - mit monatlich 4.635,52 DM, bezogen auf das Ehezeitende, errechnet hat. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 232,07 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Februar 2003 Regelaltersrente und Ruhegehalt; die Ehefrau erhält seit dem 1. Oktober 2002 Vollrente wegen Alters.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs abgelehnt, weil der von ihm neu errechnete Ausgleichsbetrag von dem im Verbundurteil zugrunde gelegten Ausgleichsbetrag um nicht mehr als 10 % abweiche (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG ); dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt gelassen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in Höhe von 245,79 DM (= 125,67 EUR) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anrechte in Höhe von 2.317,76 DM (= 1.185,05 EUR) begründet. Dabei hat es für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.

Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt und erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge, sondern um eine schlichte Kürzung der Bezüge.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 ( XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; m.w.N.), bejaht.

Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 , 122).

Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute.

Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.

3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Beteiligten zu 1 im Grundsatz zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) der nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 , 995 m.w.N.). Ebenso ist der Verminderungsbetrag (nach § 4 a Abs. 1 BSZG) anhand des hälftigen, für die Pflegeversicherung nunmehr aktuell geltenden Beitragsatzes (§ 4 a BSZG i.V.m. § 55 Abs. 1 , 3 SGB XI ) zu ermitteln. Außerdem ist, wenn, wie hier, ein Teil der Beamtenversorgung ruht, dieser hälftige Beitragssatz - entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts - nicht auf die ungekürzte Jahresversorgung anzuwenden, sondern auf den Versorgungsbetrag, der sich nach Abzug des Ruhensbetrages ergibt. Im Einzelnen:

a) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ist der aktuelle Bemessungsfaktor heranzuziehen. Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskünften der weiteren Beteiligten zu 2 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner zunächst auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900 , 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 6.618,87 DM =) 79.426,44 DM. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 1.656,04 DM. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung.

Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 von 1,7 % auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI ) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge, dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versorgung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Sonderzahlung niedriger wird.

Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente in Höhe von 791,43 DM ruht, ist für die Ermittlung des Jahresbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzahlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung beträgt mithin (79.426,44 DM + 1.656,04 DM - [12 x 791,43 DM =] 9.497,16 DM) 71.585,32 DM. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern, mithin um 697,96 DM jährlich = 58,16 DM monatlich.

Nach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Beitragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 43.200 EUR mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 EUR =) 421,20 EUR (= 823,80 DM) jährlich = 35,10 EUR (= 68,65 DM) monatlich gekürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter diesem Betrag zurück.

Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 697,96 DM zu vermindern und beträgt damit (1.656,04 DM - 697,96 DM =) 958,08 DM jährlich = 79,84 DM monatlich. Aus Ruhegehalt und Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in Höhe von (6.618,87 DM + 79,84 DM =) 6.698,71 DM monatlich. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung beträgt (30,67 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre]: 39,45 Jahre [Gesamtzeit] x 6.698,71 DM =) 5.207,84 DM, von dem allerdings der ehezeitanteilige Ruhensbetrag (§ 55 BeamtVG ) von 676,58 DM in Abzug zu bringen ist. Die Beamtenversorgung des Ehemannes ist deshalb im Ergebnis mit (5.207,84 DM - 676,58 DM =) 4.531,26 DM im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

b) Dieser ehezeitliche Wert der Beamtenversorgung ergibt zusammen mit den ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Anrechten des Ehemannes einen Wert von (4.531,26 DM + 723,64 DM =) 5.254,90 DM, dem die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 232,07 DM gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 5.022,83 DM; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 2.511,42 DM sind der Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutzubringen. Im Verbundurteil sind der Ehefrau demgegenüber Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt (221,97 DM + 2.627 DM =) 2.848,97 DM gutgebracht worden. Der sich nunmehr ergebende Ausgleichsbetrag weicht von diesem Betrag um mehr als 10 % ab, so dass eine Abänderung der Ursprungsentscheidung nach § 10 a VAHRG zulässig ist. Die Abänderung würde dazu führen, dass, wie vom Oberlandesgericht zutreffend erkannt, gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von monatlich ([723,64 DM - 232,07 DM =] 491,57 DM : 2 =) 245,79 DM = 125,67 EUR auf die Ehefrau zu übertragen sind. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags von (2.511,42 DM - 245,79 DM =) 2.265,63 DM = 1.158,40 EUR (nicht 2.317,76 DM = 1.185,05 EUR, wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen) wären zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes gesetzliche Rentenanrechte für die Ehefrau zu begründen. Da die Höhe der danach für die Ehefrau und Rechtsbeschwerdeführerin zu begründenden Anrechte hinter der Höhe der vom Oberlandesgericht für sie bereits begründeten Anrechte zurückbleibt, hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. Die Rechtsbeschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Vorinstanz: OLG München, vom 30.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 865/05
Vorinstanz: AG Wolfratshausen, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 466/04
Fundstellen
BGHReport 2009, 124
FamRB 2009, 2
FamRZ 2008, 2266
MDR 2009, 32
NJW-RR 2009, 217