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BGH - Entscheidung vom 17.09.2008

5 StR 411/08

Normen:
JGG § 18 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 5 StR 411/08

DRsp Nr. 2008/18788

Bemessung der Jugendstrafe bei Schwere der Schuld

Bei der Bemessung der konkreten Höhe einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe sind nicht nur Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne zu berücksichtigten, entscheidend ist vielmehr auch dann der Erziehungsgedanke.

Normenkette:

JGG § 18 Abs. 2 ;

Gründe:

(zu 1.)

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Bejahung der Voraussetzungen des § 3 JGG bei dem zu den Tatzeiten erst 15-jährigen Angeklagten und die Verhängung einer Jugendstrafe durch das Landgericht wegen der Schwere der Schuld - bereits mit Blick auf die Menge des gehandelten Heroins und der Stellung des Angeklagten in der Bande - sind nicht zu beanstanden. Jedoch lassen die Erwägungen der Jugendkammer zur Bemessung der konkreten Höhe des Freiheitsentzugs nicht erkennen, dass nicht nur Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne berücksichtigt, sondern diese auch mit dem das Strafmaß entscheidend mitbestimmenden Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG ) abgewogen worden sind (vgl. dazu BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97; BGH, Beschluss vom 13. Okto-ber 2005 - 4 StR 379/05; vgl. zur Höhe der Jugendstrafe BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4, 5; Eisenberg, JGG 12. Aufl. § 18 Rdn. 8 f.). Ausführungen hierzu waren bereits angesichts der bisherigen Unbestraftheit, des Geständnisses und des Alters des erst seit 2007 in Deutschland aufhältlichen Angeklagten unerlässlich.

Das neue Tatrichtgericht ist durch die Aufrechterhaltung der zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den nunmehr bestandskräftigen nicht widersprechen.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 06.05.2008