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BGH - Entscheidung vom 18.09.2008

IX ZR 182/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 § 233

BGH, Beschluß vom 18.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 182/05

DRsp Nr. 2008/18763

Begriff des Anwaltsverschuldens

Trifft ein Sozietätsmitglied einer Anwaltssozietät ein Verschulden an der Fristversäumnis, so kommt die Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass jedenfalls das Sozietätsmitglied G. ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Unter diesen Umständen konnte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen einen Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 764/05
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 2540/02