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BGH - Entscheidung vom 26.06.2008

IX ZR 37/07

Normen:
InsO § 133 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 26.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 37/07

DRsp Nr. 2008/13917

Begriff der unentgeltlichen Verfügung

Die objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO sind bereits dann erfüllt, wenn der Schuldner eine die Minderung seines haftenden Vermögens nur teilweise ausgleichende Gegenleistung erhält.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, dass der Schuldner Partei des Kaufvertrages, der Kaufpreis in Höhe von 100.000 Euro aber an einen Dritten zu zahlen war. Die behauptete spätere Weiterleitung des Geldes an den Schuldner war unerheblich, weil es für die Frage einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 2 InsO ) allein auf den Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung ankommt (BGHZ 129, 236 , 242 f.). Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist außerdem dadurch eingetreten, dass ein weiterer Teil der von der Beklagten zu erbringenden Gegenleistung, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, unpfändbar war (vgl. BGHZ 130, 314 , 318). Die beiden vom Berufungsgericht für das Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung angeführten Gründe tragen die Entscheidung je für sich; denn die objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO sind bereits dann erfüllt, wenn der Schuldner eine die Minderung seines haftenden Vermögens nur teilweise ausgleichende Gegenleistung erhält (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 132 Rn. 11).

Die von der Beklagten zur fehlenden Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und zur fehlenden Kenntnis der Beklagten benannten Zeugen brauchten nicht gehört zu werden, weil sie einen anderen Sachverhalt als denjenigen betrafen, welchen das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht hat gut nachvollziehbar angenommen, dass der Schuldner spätestens aufgrund des Bescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 15. Mai 2002 von der Gefährdung der Kundengelder wusste. Dass der Schuldner diesen Bescheid nicht gekannt habe, hat die Beklagte nicht einmal behauptet; dafür, dass sie selbst keine Kenntnis hatte, hat sie keinen geeigneten Beweis angetreten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1878/06
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1191/06