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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

IX ZA 5/08

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZA 5/08

DRsp Nr. 2008/18760

Begriff der Vermögensverschwendung

Hat der Schuldner zu einem Zeitpunkt, als er seine Taxikonzession bereits verkauft hatte und es für ihn auf der Hand lag, dass er sein Unternehmen nicht würde weiterführen können, noch 10.000 Euro in den Geschäftsbetrieb "gesteckt", so erfüllt dies ohne Weiteres den Begriff der Vermögensverschwendung, weil Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt wurden (BGH - IX ZB 24/06 - 21.09.2006).

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel, dessen Einlegung der Schuldner beabsichtigt, hätte keine Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO ).

Auf die Frage, ob die Befriedigung einzelner Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO darstellen kann, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Schuldner zu einem Zeitpunkt, in dem er seine Taxikonzession bereits verkauft hatte und es für ihn auf der Hand lag, dass er sein Unternehmen nicht würde weiterführen können, 10.000 EUR "direkt ... in den Geschäftsbetrieb" gesteckt. Das erfüllt ohne weiteres den Begriff der Vermögensverschwendung, weil "Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt" wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, NZI 2006, 712 , 713).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 227/07
Vorinstanz: AG Duisburg, vom 03.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 IN 10/07