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BGH - Entscheidung vom 06.05.2008

VI ZR 232/07

Normen:
BGB § 852 Abs. 1 (a.F.)

BGH, Beschluß vom 06.05.2008 - Aktenzeichen VI ZR 232/07

DRsp Nr. 2008/11484

Beginn der Verjährung bei betrügerischer Schädigung

Der Geschädigte hat grundsätzlich keine Informationspflicht dahin, sich die erforderliche Kenntnis durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten zu verschaffen. Der bloße Verdacht, betrogen worden zu sein, reicht für die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis nicht aus.

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) ;

Gründe:

1. Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde unter Ablehnung der Beiordnung des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts Bernsen Prozesskostenhilfe gewährt.

2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Dem Geschädigten oblag nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich keine Informationspflicht dahin, sich die erforderliche Kenntnis durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/02 - VersR 2003, 75 , 76). Der bloße Verdacht, betrogen worden zu sein, war zu der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Kenntnis nicht ausreichend (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - VersR 2008, 129 ). Insoweit hat sich durch § 199 BGB n.F. nichts geändert.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 127.822,97 EUR

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 179/06
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 39/06