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BGH - Entscheidung vom 10.07.2008

V ZB 131/07

Normen:
ZVG § 148 § 161 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen V ZB 131/07

DRsp Nr. 2008/16157

Beendigung der Beschlagnahme bei Zurücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung durch den Gläubiger

Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.

Normenkette:

ZVG § 148 § 161 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 25. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) an. Die Beteiligte zu 2 wurde zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie erhob später eine Zahlungsklage gegen die frühere Pächterin des Grundstücks, mit der sie die Zahlung rückständiger Pachtzinsen verlangte.

Nach der Veräußerung des Grundstücks nahm die Gläubigerin mit einem am 21. Februar 2007 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück. Die Zwangsverwalterin bat - auf Anfrage des Amtsgerichts - darum, ihr die Ermächtigung zur Fortführung des Zivilprozesses zu erteilen, weil dies zum ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. Das Amtsgericht kam - soweit hier von Interesse - dieser Bitte in dem Beschluss, mit dem es das Zwangsverwaltungsverfahren aufgrund der Antragsrücknahme aufhob, mit der Einschränkung nach, dass die Zwangsverwalterin keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen dürfe.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Gläubigerin und die Zwangsverwalterin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen.

II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht kein Anlass, die Zwangsverwalterin zur Fortführung des Zivilprozesses zu ermächtigen. Die Gläubigerin habe die Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung uneingeschränkt erklärt. Mit dem Eingang dieser Erklärung bei dem Amtsgericht sei die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung eingetretene Beschlagnahme der Grundstücke sowie der Miet- und Pachtforderungen entfallen. Damit endeten die Rechte des Gläubigers an den der Beschlagnahme unterliegenden Gegenständen. Im Übrigen hätten weder die Gläubigerin noch die Zwangsverwalterin dargelegt, dass die Fortführung des Zivilprozesses für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und zulässig (§ 575 ZPO ). Sie hat auch Erfolg. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren V ZB 130/07 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen.

IV. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit rechtlich nicht haltbar; sie ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ). Das führt zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 , 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 77/07
Vorinstanz: AG Oldenburg - 10 L 51/05 - 15.3.2007,