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BGH - Entscheidung vom 10.04.2008

III ZR 21/08

Normen:
ZPO § 91 § 114

BGH, Beschluß vom 10.04.2008 - Aktenzeichen III ZR 21/08

DRsp Nr. 2008/10033

Auswirkungen einer Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Vergleich

1. Ändern die Parteien eine gerichtliche Kostenentscheidung durch einen später abgeschlossenen Vergleich ab, so berührt dies ihre Haftung gegenüber der Staatskasse nicht (BGH - II ZR 163/99 - 19.10.2000).2. Der Gegner einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat (BGH - III ZB 11/03 - 23.10.2003).

Normenkette:

ZPO § 91 § 114 ;

Gründe:

Klarstellend weist der Senat auf Folgendes hin:

Ändern die Parteien eine gerichtliche Kostenentscheidung durch einen später abgeschlossenen Vergleich ab, so berührt dies ihre Haftung gegenüber der Staatskasse nicht (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - II ZR 163/99 = NJW-RR 2001, 285 ).

Der Gegner einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03 = NJW 2004, 366 ).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 10/07
Vorinstanz: LG Essen, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 87/04