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BGH - Entscheidung vom 24.04.2008

IX ZB 193/07

Normen:
EuZVO Art. 19 Abs. 4
EuGVVO Art. 46 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 24.04.2008 - Aktenzeichen IX ZB 193/07

DRsp Nr. 2008/11478

Aussetzung des Verfahrens zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags vor einem ausländischen Gericht

Gem. Art. 46 Abs. 1 EuGVVO steht es im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es das Verfahren aussetzt, um einer Partei Gelegenheit zu geben, einen Wiedereinsetzungsantrag vor einem ausländischen Gericht zu stellen. Im Regelfall ist von der weitreichenden Möglichkeit der Aussetzung kein Gebrauch zu machen.

Normenkette:

EuZVO Art. 19 Abs. 4 ; EuGVVO Art. 46 Abs. 1 ;

Gründe:

Der - nicht eindeutig hilfsweise gestellte - Antrag, das Verfahren auszusetzen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, den Wiedereinsetzungsantrag aus Art. 19 Abs. 4 EuZVO beim Tribunal in Mailand zu stellen, ist nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO zu behandeln. Die Vorschrift räumt dem Rechtsmittelgericht Ermessen ein. Im Regelfall ist von der weit reichenden Möglichkeit der Aussetzung kein Gebrauch zu machen (OLG Hamm NJW-RR 1995, 189; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 Rn. 1). Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist hier nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in zweiter Instanz obsiegt; sie hat daher kein schützenswertes Interesse, während der Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens Schutz vor der Vollstreckung aus einem möglicherweise im Ursprungsstaat noch angreifbaren Titel zu erlangen (vgl. Kropholler, aaO. Rn. 1, 6). Darüber, ob und welche Anordnungen im Blick auf diesen Umstand zu treffen sind, wenn dem Hauptantrag der Rechtsbeschwerdeführerin stattgegeben werden sollte, ist erst in der abschließenden Entscheidung zu befinden.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 46/07
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 6/07