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BGH - Entscheidung vom 30.10.2008

III ZB 17/08

Normen:
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b
Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel § 41

Fundstellen:
BGHReport 2009, 141
EuZW 2008, 768
MDR 2009, 162
NJW 2009, 1215
WM 2009, 573

BGH, Beschluß vom 30.10.2008 - Aktenzeichen III ZB 17/08

DRsp Nr. 2008/21096

Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts

»a) Auch nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO neu geregelt wurde, setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen.b) Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.c) § 41 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel steht mit derartigen Bestimmungen nicht in Widerspruch.«

Normenkette:

ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ; Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel § 41 ;

Gründe:

I. Die später in Insolvenz geratene H. GmbH kaufte von der Antragstellerin im Juli 2003 1.000.000 kg Mais zu einem Preis von 120 EUR per 1.000 kg. Das Getreide sollte im Mai/Juni 2004 abgenommen werden. Dem Vertrag lagen die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EB) zugrunde. Deren § 41 lautet wie folgt:

"1. Stellt eine Partei ihre Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind, so erlöschen die Ansprüche auf Erfüllung des Vertrags, soweit dieser beiderseits noch unerfüllt ist. An die Stelle der Erfüllungsansprüche tritt mit der Zahlungseinstellung oder dem Vorliegen einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache der Anspruch auf Zahlung der sich zwischen Kontraktpreis und Tagespreis ergebenden Preisdifferenz, die gegenseitig zu verrechnen ist.

2. Die Feststellung des Tagespreises hat unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 4 zu erfolgen. Als Stichtag gilt der folgende Geschäftstag nach dem Bekanntwerden der Zahlungseinstellung oder einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache. Die Kosten der Preisfeststellung gehen zu Lasten der Partei, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist."

Über das Vermögen der Käuferin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser lehnte die Erfüllung des Vertrags ab und beantragte für die offene Liefermenge eine Preisfeststellung zum Stichtag 4. Februar 2004. Der hiermit beauftragte Makler stellte einen Preis von 167,30 EUR pro 1.000 kg fest. Der Antragsgegner verlangte daraufhin gestützt auf § 41 EB von der Antragstellerin die Differenz zwischen dem kaufvertraglich vereinbarten und dem festgestellten Preis von 47.300 EUR. Nachdem die Antragstellerin die Begleichung dieses Betrags verweigerte, verurteilte sie das vom Antragsgegner angerufene Schiedsgericht zur Zahlung der geforderten Summe. Das Oberschiedsgericht bestätigte die Verurteilung.

Die Antragstellerin hat die Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 1 , 2 ZPO beantragt. Sie ist der Auffassung, die Anwendung von § 41 EB widerspreche dem ordre public, da die Bestimmung mit zwingenden Normen des Insolvenzrechts (§§ 103 , 104 , 119 InsO ) unvereinbar sei und gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoße. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 1065 Abs. 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 und § 1059 ZPO ), jedoch im Übrigen unzulässig, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).

Insbesondere ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage erforderlich, ob der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO geregelte inländische ordre public alle zwingenden Normen des deutschen Rechts erfasst. Klärungsbedarf besteht hierzu nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 a.F. (Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89 - NJW 1990, 3210 , 3211) setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public - in allenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internationalen ordre public (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05 - NJW 2007, 772 , 774 Rn. 28 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 166, 278 abgedruckt; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1059 Rn. 43) - voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Hieran hat sich nach der praktisch einhelligen, zutreffenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts geändert (vgl. z. B.: OLG Saarbrücken OLGR 2007, 426, 427; OLG Frankfurt am Main SchiedsVZ 2006, 219, 223; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210, 211; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 94, 95; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 1059 Rn. 30; Kröll NJW 2007, 743 , 748; Münch aaO. § 1059 Rn. 41; Musielak/Voit, ZPO , 6. Aufl., § 1059 Rn. 29; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24, Rn. 37 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO , 22. Aufl., § 1059 Rn. 24 i.V.m. Anhang § 1061 Rn. 135; Zöller/Geimer, ZPO , 26. Aufl., § 1059 Rn. 55 ff.; so auch zum "insolvenzrechtlichen" ordre public: BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00 - NJW 2002, 960 , 961). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt danach einen Verstoß gegen den ordre public dar (so ausdrücklich OLG Saarbrücken aaO., OLG Karlsruhe aaO., Hk-Saenger aaO.; Münch aaO. Rn. 41, 43; Voit aaO.; Schwab/Walter aaO. Rn. 38; mittelbar auch OLG Frankfurt am Main aaO.; Geimer aaO. Rn. 65). Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.

Dass der angefochtene Schiedsspruch mit derartigen Bestimmungen in Widerspruch steht, ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde, auch hinsichtlich der von ihr in Bezug genommenen Vorschriften, selbst nicht geltend gemacht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sch 1/07
Fundstellen
BGHReport 2009, 141
EuZW 2008, 768
MDR 2009, 162
NJW 2009, 1215
WM 2009, 573