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BGH - Entscheidung vom 26.11.2008

VIII ZR 200/06

Normen:
ZPO § 309

Fundstellen:
WuM 2009, 145

BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 200/06

DRsp Nr. 2009/777

Aufhebung eines Urteils mangels ordnungsgemäßer Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des Urteils

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 20. April 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 309 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts R. in H.. Am 6. September 2004 trafen die Klägerin und die Vermieterin folgende Vereinbarung:

"Gemäß meinem Schreiben vom 06.08.2004 werde ich die Wohnung R. (Souterrain) zum 15.09.2004 räumen. Ich erhalte dafür nach erfolgtem Auszug und Übergabe der Wohnung den Betrag von € 18.200."

Die Klägerin räumte die Wohnung zum 1. Oktober 2004. Von dem Beklagten, einem Gesellschafter der Vermieterin, erhielt sie einen Betrag von 4.700 €. Mit der Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung weiterer 13.500 € in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 11.657,34 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Über die Revision des Beklagten ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des Streitstandes.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die Berufungskammer bei Erlass des Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war. Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsurteil ist nach seinem Einleitungssatz von der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Ra. und den Richterinnen am Landgericht Dr. S. und Dr. J. erlassen worden. Diese drei Richterinnen haben das Urteil auch unterschrieben. An der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2006, auf die das Urteil ergangen ist, hat ausweislich der Sitzungsniederschrift dagegen nur die Vorsitzende Richterin am Landgericht Ra. als Einzelrichterin teilgenommen. Damit war das Berufungsgericht beim Erlass des Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt. Gemäß § 547 Nr. 1 ZPO wird unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 334 S 85/05
Vorinstanz: AG Hamburg, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 48 C 7/05
Fundstellen
WuM 2009, 145