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BGH - Entscheidung vom 24.06.2008

3 StR 515/07

Normen:
StPO § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 3 StR 515/07

DRsp Nr. 2008/13952

Auffinden der Tatsachengrundlage zu Verfahrensrügen aus einer umfangreichen Blattsammlung

Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, eine umfangreiche Blattsammlung daraufhin zu überprüfen, ob die zum Beleg der tatsächlichen Grundlagen der Rügen erforderlichen Unterlagen in dem ihm vorgelegten ungeordneten Aktenkonvolut enthalten sind.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben, da sie der Form des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügen. Zwar wird in der Revisionsbegründung vom 29. Januar 2008 die Zielrichtung der Verfahrensrügen zu Beginn des umfangreichen Schriftsatzes kurz dargestellt. Es folgen sodann jedoch 200 Seiten Ablichtungen aus den Ermittlungsakten, aus der Sitzungsniederschrift und dem Urteil, die den Rügen nicht im Einzelnen zugeordnet sind. Dies genügt trotz der vom Beschwerdeführer angeführten "Mehrfachrelevanz" einiger Verfahrenstatsachen für sämtliche Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO . Es ist nämlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, eine umfangreiche Blattsammlung daraufhin zu überprüfen, ob die zum Beleg der tatsächlichen Grundlagen der Rügen erforderlichen Unterlagen in dem ungeordneten Aktenkonvolut enthalten sind (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2, Formerfordernis 1). Im Übrigen wären - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Rügen aber auch unbegründet.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 22.06.2007