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BGH - Entscheidung vom 17.07.2008

V ZR 149/07

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen V ZR 149/07

DRsp Nr. 2008/16115

Anwendungsbereich der Gehörsrüge

»Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt.«

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Eine entsprechende Anwendung auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kommt angesichts des klaren Wortlauts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm) und des deutlich geäußerten gesetzgeberischen Willens (BT-Drs. 15/3706, S. 14) nicht in Betracht (BVerfG NJW 2006, 2907 f.; vgl. für die Parallelnorm des § 133a FGO BFH NJW 2005, 2639 ; s. im Übrigen nur Zöller/Vollkommer, ZPO , 26. Aufl., § 321a Rdn. 3 m.w.N., auch zu abw. Auffassungen).

Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG macht die Beklagte nicht geltend. Sie beschränkt sich auf die Rüge, der Senat habe die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG missachtet. Es fehlt damit an der nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten Voraussetzungen. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 211/06
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 155/06