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BGH - Entscheidung vom 09.09.2008

4 StR 341/08

Normen:
StGB § 51 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 4 StR 341/08

DRsp Nr. 2008/17660

Anrechnungsmaßstab bei in Großbritannien erlittener Freiheitsentziehung

Im Vereinigten Königreich erlittene Freiheitsentziehung ist auf die verhängte Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 anzurechnen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache im Vereinigten Königreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Münster, vom 01.04.2008