BGH, Beschluß vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 2 StR 313/08
Anordnung nur bei zumindest sicherem § 21 StGB
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf bei möglicher Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nur dann angeordnet werden, wenn der Täter bei Begehung der Tat zumindest sicher erheblich vermindert schuldfähig war.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB ) darf bei möglicher Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nur dann angeordnet werden, wenn der Täter bei Begehung der Tat zumindest sicher erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB ) war.
Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere den Ausführungen auf UA S. 8 und S. 9, lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass der Tatrichter für die beiden ersten Taten nicht nur eine "nicht ausgeschlossene Schuldunfähigkeit" festgestellt hat sondern auch, dass der Beschuldigte mit Sicherheit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und dass bei der dritten Tat seine Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben war.