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BGH - Entscheidung vom 18.03.2008

1 StR 503/07

Normen:
StPO § 356 a

BGH, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 1 StR 503/07

DRsp Nr. 2008/8545

Anhörungsrüge bei unterlassener Erörterung der Gegenerklärung

Die Anhörungsrüge ist nicht allein deshalb begründet, weil das Revisionsgericht es unterlassen hat, in seiner Entscheidung die Gegenerklärung des Revisionsführers zu erörtern.

Normenkette:

StPO § 356 a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO bleibt erfolglos. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil der Angeklagten keinen tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem sie nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Die Gegenerklärung der Verurteilten mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 7. Dezember 2007 (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ) lag bei der Senatsberatung vor und wurde zur Kenntnis genommen. Ihr Inhalt war allerdings nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen in der die Verurteilte betreffenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu entkräften. Die Bezugnahme auf die Antragsschrift in der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2008 impliziert diese Aussage.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO .