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BGH - Entscheidung vom 24.01.2008

3 StR 415/07

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 3 StR 415/07

DRsp Nr. 2008/4800

Anhörungsrüge bei Revisionsverwerfung ohne Gründe

Dass die Verwerfung der Revision nicht begründet wurde, entspricht der Gesetzeslage (§ 349 Abs. 2 StPO ) und erlaubt keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Mit seiner Beanstandung, der Senat habe unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs sachlich-rechtliches Revisionsvorbringen des Verurteilten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung im Beschlusswege ohne Eingehen auf seine Beanstandungen und ohne Begründung zurückgewiesen, wendet sich der Verurteilte der Sache nach gegen das Verfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO . Dass die Verwerfung der Revision nicht begründet wurde, entspricht indessen - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 16 m. w. N.) - der Gesetzeslage und erlaubt daher keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers. Einen Gehörsverstoß im Sinne des § 356 a StPO begründet dies ersichtlich nicht.