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BGH - Entscheidung vom 22.07.2008

4 StR 245/08

Normen:
StO § 231 Abs. 2 § 338 Nr. 5 § 344 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2008, 644
StV 2008, 566

BGH, Beschluß vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 4 StR 245/08

DRsp Nr. 2008/15783

Anforderungen an die Verfahrensrüge bei zeitweiser Abwesenheit des Angeklagten

Wird mit der Revision beanstandet, der Angeklagte sei während der Vernehmung eines Zeugen zeitweise abwesend gewesen, muss mitgeteilt werden, was der Zeugen in Abwesenheit der Angeklagten ausgesagt hat, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich bei dem beanstandeten Verfahrensvorgang um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat.

Normenkette:

StO § 231 Abs. 2 § 338 Nr. 5 § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Zu dem von der Beschwerdeführerin gerügten "Verstoß gegen § 231 Abs. 2 StPO " (§ 338 Nr. 5 StPO ) (RB S. 5, 6) bemerkt der Senat:

Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ), weil die Revision den Inhalt dessen, was die Zeugin H. in der Zeit von 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr in Abwesenheit der Angeklagten ausgesagt hat, nicht mitgeteilt hat. Dieser Mitteilung hätte es aber bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich bei dem beanstandeten Verfahrensvorgang um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat (vgl. BVerfG StraFo 2005, 512 f.; BGH StraFo 2005, 120 f.). Im Übrigen hatte die Angeklagte nach der Unterrichtung durch den Vorsitzenden über die bisherige Vernehmung der Zeugin (Bd. III Bl. 593 d.A.) Gelegenheit, ein etwaiges Informationsdefizit über den Inhalt der bisherigen Aussage der Zeugin im Rahmen der Ausübung ihres Frage- und Erklärungsrechts vorzubringen. Dem Senat erscheint es deshalb ausgeschlossen, dass der gerügte Verfahrensfehler auf das Urteil Einfluss gehabt hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 15.02.2008
Fundstellen
NStZ 2008, 644
StV 2008, 566