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BGH - Entscheidung vom 19.02.2008

VI ZR 32/07

Normen:
BGB § 249 § 254

Fundstellen:
BGHReport 2008, 534
DAR 2008, 388
MDR 2008, 502
NJW-RR 2008, 689
NZV 2008, 286
VRS 114, 176
VersR 2008, 554
zfs 2008, 326

BGH, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen VI ZR 32/07

DRsp Nr. 2008/5166

Anforderungen an die Substantiierung der Notwendigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

»Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorübergehende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in Betracht gekommen seien.«

Normenkette:

BGB § 249 § 254 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist in vollem Umfang einstandspflichtig für den Schaden, der dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls am 1. November 2005 entstanden ist. Der Kläger mietete während der unfallbedingten Reparaturzeit vom 1. bis zum 9. November 2005 bei der Firma Autohaus W. GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif auf der Grundlage des Tagespreises an. Das Autohaus W. berechnete dem Kläger 1.027,08 EUR. Hierauf zahlte die Beklagte 536,00 EUR. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die gesamten vom Autohaus W. berechneten Kosten zu erstatten.

Das Amtsgericht hat der Klage unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10 % in Höhe von 388,37 EUR stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage auf die zugelassene Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der eingeklagten Mietwagenkosten. Die Zweistufigkeit der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Prüfung werde nicht verkannt. Es komme indes nicht darauf an, ob der von der Firma W. geltend gemachte Unfallersatztarif der Höhe nach durch betriebswirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt werden könne oder ob dem Kläger ein anderer Tarif zugänglich gewesen sei. Denn es könne bereits nicht festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme gerade der speziellen Leistungen, die nach dem Unfallersatztarif abgerechnet werden - also insbesondere die sofortige Überlassung eines Mietwagens ohne Vorkasse und Sicherheitsleistung - überhaupt aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Klägers unfallbedingt erforderlich gewesen sei. Erstinstanzlich habe der Kläger lediglich vorgetragen, seine Mutter sei darauf angewiesen gewesen, am Unfalltag sofort mit einem Ersatzfahrzeug weiterfahren zu können. Dies reiche nicht aus. Zum einen sei dieser Vortrag zu pauschal. Zum anderen sei unerheblich, ob die Mutter des Klägers habe weiterfahren müssen. Sie sei offenbar nicht die Geschädigte, wenn auch unklar geblieben sei, wer eigentlich Eigentümer des beschädigten PKW sei. Die (unstreitige) Notwendigkeit der sofortigen Weiterfahrt rechtfertige noch nicht ohne weiteres die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Es sei nach wie vor nicht hinreichend erkennbar, warum ein über die Heimfahrt - hier innerhalb derselben Ortschaft - hinausgehender sofortiger Bedarf für ein Ersatzfahrzeug bestanden haben solle. Auch der lediglich pauschale Hinweis auf eine Behinderung des Klägers reiche dazu nicht aus.

Der Geschädigte müsse sich grundsätzlich nicht auf billigere Verkehrsmittel verweisen lassen, es sei denn, diese böten denselben Komfort wie ein jederzeit zur Verfügung stehendes Auto. Deshalb müsse der Geschädigte eine Taxe in Anspruch nehmen, wenn dies (vor allem wegen einer geringen Fahrleistung in der Reparaturzeit) preiswerter sei. Voraussetzung dafür sei aber, dass eine Taxe jederzeit ohne weiteres erreichbar sei und als vergleichbares Ersatzfahrzeug in Betracht komme. Hieran könne es fehlen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug für tägliche Geschäftsbesorgungen benötige. Im Übrigen sei der Geschädigte verpflichtet, den für ihn voraussichtlich günstigsten Tarif zu wählen und sich ggf. nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen.

Der Kläger trage selbst vor, dass die Preisliste für den Unfallersatztarif bei der Firma W. für jedermann einsehbar gewesen sei; er bzw. seine Mutter hätten also erkennen können, dass der Unfallersatztarif teurer sei als die übrigen Tarife. Selbst wenn ein Preisunterschied zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, hätte im Hinblick auf das Merkblatt für einen verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen Anlass zur Frage nach Preisen bestanden. Offenbar sei diese Frage jedoch unterblieben.

Der Kläger habe unstreitig mit dem angemieteten Fahrzeug eine Kilometerleistung von durchschnittlich 51 km pro Tag erreicht. Die Kammer bezweifele, dass er die entsprechenden Fahrten insgesamt mit einem Taxi günstiger hätte durchführen können. Sie halte aber an ihrer Auffassung fest, dass es dem Kläger bzw. seiner Mutter im Hinblick auf das - nach dem Vortrag des Klägers - bei der Anmietung unterzeichnete Merkblatt zumutbar gewesen wäre, sich mit der Beklagten kurzfristig wegen der Mietwagenkosten im Normaltarif in Verbindung zu setzen und eine Deckungszusage einzuholen bzw. einen Kostenvorschuss zu fordern und jedenfalls bis dahin billiger mit dem Taxi zu fahren. Warum dies nicht zumutbar gewesen wäre, könne das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

Wie sich aus dem erst im Berufungsverfahren vorgelegten Merkblatt ergebe, hätte alternativ auch ein "Werkstatttarif" für 3 Tage in Anspruch genommen werden können. Von Vorauskasse sei dabei nicht die Rede. Es wäre jedenfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumutbar gewesen, diesen günstigeren Tarif in Anspruch zu nehmen und innerhalb dieser Zeit eine Klärung mit der Beklagten für die weitere Zeit herbeizuführen. Auf die vom Kläger bestrittene Möglichkeit, am Unfalltag eine Deckungszusage zu erhalten, komme es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier Konkurrenzangebote einzuholen gewesen wären. Die Kammer neige allerdings dazu, diese letztgenannte Frage zu bejahen.

II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377 , 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 , 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122 ; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 f.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

2. Das Berufungsgericht lässt offen, ob - was das Amtsgericht bejaht hat - der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies der Fall war.

3. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht plausibel dargelegt, warum überhaupt sofort ein Ersatzfahrzeug habe angemietet werden müssen. Es lässt dabei verfahrenswidrig außer Betracht, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, auf die sofortige Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs zwecks Weiterfahrt angewiesen gewesen zu sein. Zudem hatte die Beklagte selbst vorgetragen, es werde nicht in Zweifel gezogen, dass dem Kläger und seiner Mutter während der Reparaturzeit ein Mietfahrzeug zugestanden habe. Bei dieser Sachlage verlangt das Berufungsgericht zu Unrecht eine Substantiierung des Klagevortrags. Wenn die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Weiterfahrt von der Werkstatt nach dem übereinstimmenden Parteivortrag erforderlich war, hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Anmietung an Ort und Stelle grundsätzlich notwendig war. Eine weitere Substantiierung durfte das Berufungsgericht dann nicht verlangen.

Jedenfalls hätte es den Kläger deutlich darauf hinweisen müssen, dass es substantiierten Vortrag in dieser Richtung vermisst, zumal das Amtsgericht den Klagevortrag insoweit als schlüssig angesehen hatte. Ein solcher Hinweis findet sich nicht in der Verfügung vom 23. Oktober 2006. Den dortigen Ausführungen ist nur zu entnehmen, dass das Berufungsgericht konkreten Vortrag zur Notwendigkeit des Unfallersatztarifs und zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs vermisst. Das ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt als der, ob grundsätzlich sofort ein Ersatzfahrzeug angemietet werden durfte.

Insoweit überzeugen auch die Ausführungen zur möglichen vorläufigen Inanspruchnahme eines Taxis nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte derartiges nicht geltend gemacht hatte, führt das Berufungsgericht selbst aus, dass die notwendigen Fahrten mit einem Taxi wohl nicht kostengünstiger hätten durchgeführt werden können.

Soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu seiner Behinderung und der damit verbundenen Notwendigkeit, von seiner Mutter gefahren zu werden, für zu pauschal hält, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte insoweit Einwände erhoben hätte. Auch das Amtsgericht hat den Vortrag nicht beanstandet. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Substantiierung ist nicht ersichtlich.

4. Möglicherweise sind die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen, dass der Kläger nicht ausreichend dargetan hat, dass ihm ein kostengünstiger Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Auch dafür fehlt indes eine tragende Begründung.

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564 , 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425 , 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515 , 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706 , 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO.; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273 , 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425 , 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO.; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO.). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es setzt sich mit dem Parteivortrag zu den Umständen der Anmietung nicht ausreichend auseinander. Es stellt nicht fest, dass entgegen dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Tarif hätte angemietet werden können. Dafür reicht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Preisliste der Firma W. und das Merkblatt nicht aus. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Kosten ein Ersatzfahrzeug zu anderen Bedingungen hätte angemietet werden können, lässt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ob und unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug zum Werkstatttarif zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht festgestellt. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Anmietung zum Werkstatttarif für drei Tage angesichts der längeren Reparaturdauer und der Notwendigkeit, anschließend ein Fahrzeug zu einem anderen Tarif anzumieten, hätte sinnvoll sein können.

Unzureichend ist deshalb auch der Hinweis des Berufungsgerichts, in dem Merkblatt sei von Vorkasse nicht die Rede. Im Übrigen hat der Kläger geltend gemacht, weder er noch seine Mutter seien zur Vorkasse nicht in der Lage gewesen und verfügten auch nicht über eine Kreditkarte. Dem musste das Berufungsgericht die Behauptung entnehmen, dass Vorkasse oder Vorlage einer Kreditkarte - wie üblich - Voraussetzung für eine Anmietung zum Normaltarif war. Gegenteilige Feststellungen trifft das Berufungsgericht nicht. Dass der Kläger und seine Mutter nicht zur Vorkasse in der Lage waren, hatte das Amtsgericht festgestellt.

5. Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger sich vor der Anmietung mit der Beklagten habe in Verbindung setzen müssen, um eine Deckungszusage oder einen Kostenvorschuss zu fordern. Zwar ist diese Möglichkeit unter Umständen in Betracht zu ziehen, wenn zwischen dem Unfall und der Verbringung des Fahrzeugs in die Werkstatt sowie der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für diese Maßnahmen zur Verfügung steht. Hier ist jedoch, wie oben ausgeführt, unstreitig, dass eine sofortige Anmietung erforderlich war. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, dass unter diesen Umständen eine ausreichende Erklärung der Beklagten hätte herbeigeführt werden können.

III. Das angefochtene Urteil muss danach aufgehoben werden. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen und sodann erneut entscheiden kann.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 401/06
Vorinstanz: AG Westerstede, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 160/06
Fundstellen
BGHReport 2008, 534
DAR 2008, 388
MDR 2008, 502
NJW-RR 2008, 689
NZV 2008, 286
VRS 114, 176
VersR 2008, 554
zfs 2008, 326