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BGH - Entscheidung vom 21.10.2008

3 StR 459/08

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 57

BGH, Beschluß vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 3 StR 459/08

DRsp Nr. 2008/21163

Anforderungen an die Nebenklägerrevision

Bei einer Revision des Nebenklägers bedarf es grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil sich aus den nicht näher begründeten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Diese fehlt hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.

Vorinstanz: LG Verden, vom 24.06.2008
Fundstellen
NStZ-RR 2009, 57