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BGH - Entscheidung vom 18.03.2008

XI ZR 256/06

Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 § 547 Nr. 6

BGH, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen XI ZR 256/06

DRsp Nr. 2008/8731

Anforderungen an die Gründe des Berufungsurteils

Erschöpft sich die Begründung eines Berufungsurteils auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, so ist es mit Gründen versehen und der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt, da die Bezugnahme auf das angefochtene Urteil gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig ist.

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 § 547 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines kausalen Schuldanerkenntnisses durch Ablösung der Darlehen sind zwar nicht frei von Rechtsfehlern, sie sind aber nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung alternativ auch auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts gestützt. Die Bezugnahme auf das angefochtene Urteil ist nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Durch die Bezugnahme ist das Berufungsurteil mit Gründen versehen und der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt (Zöller/Gummer, ZPO , 26. Aufl. § 547 Rdn. 9). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Argumente aus der Berufungsbegründung waren nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, WM 2000, 2393 , 2394; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 547 Rdn. 18).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 109.729 EUR.

Vorinstanz: OLG München, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 5401/05
Vorinstanz: LG München I, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 23440/04