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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

IX ZR 115/06

Normen:
ZPO § 139 Abs. 1, 4
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 115/06

DRsp Nr. 2008/18913

Anforderungen an die Dokumentation eines gerichtlichen Hinweises

Die in § 139 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Dokumentation eines gerichtlichen Hinweises kann auch in dem nachfolgenden Urteil erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 1 , 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt aus mehreren Gründen nicht vor. Ausweislich der Gründe des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht den rechtlichen Hinweis auf die im Berufungsurteil angewandte Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO gegeben. Die in § 139 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Dokumentation des gerichtlichen Hinweises kann auch in dem nachfolgenden Urteil erfolgen (BGHZ 164, 166 , 172 f.). Die Vorschrift des § 133 InsO ist im Übrigen schon Gegenstand der Berufungserwiderung des Klägers gewesen, bezogen allerdings nicht auf den Zahlungsvorgang als solchen, sondern auf den von der Beklagten geltend gemachten Rechtsgrund für die Zahlung. Nachdem der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu den Umständen der Zahlungsabwicklung und zu dem damaligen Wissensstand der Beklagten persönlich angehört worden war, hätte die Beklagte, falls sie zu § 133 Abs. 1 InsO ergänzend hätte vortragen wollen, Anträge gemäß § 139 Abs. 5, § 156 Abs. 2 Nr. 1 , § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellen können. Dies hat sie unterlassen. Sie hat deshalb einen etwaigen prozessualen Nachteil nicht mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln abgewendet.

Schließlich fehlt es an einem geeigneten Vortrag in der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu § 133 Abs. 1 InsO in zulassungserheblicher Weise hätte in Frage stellen können.

2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 133 Abs. 1 InsO erschöpfen sich in der Anwendung der Vorschrift auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall. Grundsatzfragen werden hierbei nicht berührt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 163/05
Vorinstanz: LG Essen, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 59/05