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BGH - Entscheidung vom 17.04.2008

IX ZR 76/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 17.04.2008 - Aktenzeichen IX ZR 76/07

DRsp Nr. 2008/11753

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

Um eine Divergenz ordnungsgemäß geltend zu machen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Divergenz behauptet wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung heraus zu stellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind insgesamt nicht entscheidungserheblich, weil von vornherein keine Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Fa. K. bestanden und sich darum etwaige Beratungsfehler der Beklagten nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt haben.

1. Ansprüche des Klägers aus einem zwischen der A. und der Fa. K. geschlossenen, zu seinen Gunsten Schutzwirkung entfaltenden Vertrages sind nicht gegeben.

Es kann offen bleiben, ob der zwischen der A. und der Fa. K. geschlossene Kaufvertrag überhaupt zugunsten des Klägers Schutzwirkung entfaltet (vgl. BGHZ 51, 91 , 96). Im Rahmen eines solchen Vertrages erlangt der Dritte jedenfalls keinen Anspruch auf die Erfüllung der primären Vertragspflicht, sondern auf die Beachtung der aus dem Vertrag fließenden Schutz- und Fürsorgepflichten. Werden derartige Nebenpflichten verletzt, kann der Dritte Schadensersatz verlangen (BGHZ 49, 350, 353; 66, 48, 56; 166, 84, 97 Rn. 52). Im Streitfall leitet der Kläger indes seine Ansprüche nicht aus der Verletzung einer Nebenpflicht her. Vielmehr macht er den allein dem Käufer zustehenden Anspruch auf mangelfreie Erfüllung geltend.

2. Überdies kann dem Kläger nicht Schadensersatz in Höhe der fiktiven Kosten der Anstellung einer Begleitperson zuerkannt werden.

Nach der bei der Schadensberechnung maßgeblichen Differenzhypothese (BGHZ 98, 212 , 217; 99, 182, 196) ist dem Kläger ein Schaden nicht entstanden, weil er tatsächlich keine Begleitperson angestellt hat und ihm deshalb auch keine Aufwendungen erwachsen sind. Im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Personenschaden scheidet die Gewährung fiktiven Schadensersatzes aus (BGHZ 97, 14 ).

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 108/06
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 2001/05