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BGH - Entscheidung vom 08.07.2008

VII ZB 40/07

Normen:
ZPO § 828

BGH, Beschluß vom 08.07.2008 - Aktenzeichen VII ZB 40/07

DRsp Nr. 2008/16159

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Ein Gläubiger muss seine Forderung nach Hauptsache, Zinsen und Prozess- und Vollstreckungskosten bestimmbar darstellen. Genügt er dieser Verpflichtung, indem er seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine detaillierte Forderungsaufstellung beifügt, so ist der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber nur dann hinreichend bestimmt, wenn er hierauf Bezug nimmt und die Aufstellung als Anlage beigefügt ist.

Normenkette:

ZPO § 828 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F., durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 EUR, zur Zahlung von 10.481,48 EUR und zur Zahlung von 6.495,96 EUR (insgesamt 129.972,95 EUR) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde.

Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten, dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Gerichtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest.

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 31. Mai 2005 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 20.000 EUR zuzüglich Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen. Sowohl die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin als auch deren später eingelegte sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.

II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen vor. Insbesondere genüge die auf einen Teilbetrag von 20.000 EUR beschränkte Vollstreckungsforderung dem Bestimmtheitserfordernis.

III. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist aufzuheben, da die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht hinreichend bestimmt ist.

Die Vollstreckungsforderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437 ). Die Vollstreckung kann auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt werden (Musielak/Becker, ZPO , 5. Aufl., § 829 Rdn. 3). Erfolgt die Vollstreckung eines Teilbetrages aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheine zu erfüllen sind, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Sonst ließe sich bei einer erfolgreichen Vollstreckung nicht feststellen, hinsichtlich welcher Forderung(en) der Gläubiger befriedigt worden ist und welche Inhaberschuldverschreibungen oder Zinsscheine die Schuldnerin im Hinblick darauf herausverlangen kann.

Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Der Gläubiger vollstreckt einen Teilbetrag von 20.000 EUR aus einem Urteil, mit dem ihm drei eigenständige Forderungen (112.995,51 EUR, 10.481,48 EUR und 6.495,96 EUR) zugesprochen wurden, die von der Schuldnerin jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen zu erfüllen sind. Es ist nicht ersichtlich, welcher Forderung oder welchen Forderungen dieser Teilbetrag zuzuordnen ist.

Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Vollstreckungsgerichts sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss waren daher aufzuheben. Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war zurückzuweisen, da auch er die erforderlichen Angaben nicht enthält.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2605/06
Vorinstanz: AG Traunstein, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 22413/05