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BGH - Entscheidung vom 08.07.2008

VIII ZR 4/08

Normen:
MHG § 1

Fundstellen:
WuM 2008, 689

BGH, Beschluß vom 08.07.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 4/08

DRsp Nr. 2008/19298

Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens bei Teilinklusivmiete

Der auf die Wohnung entfallende Betriebskostenanteil, den der den der Vermieter zur schlüssigen Darlegung seines Anspruchs auf Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete im Mieterhöhungsverlangen anzugeben hat, ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung für den dem Mieterhöhungsverlangen vorausgegangenen Abrechnungszeitraum, soweit diese bereits vorliegt (BGH - VIII ZR 138/06 - 23.05.2007).

Normenkette:

MHG § 1 ;

Gründe:

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angeführten Fragen zur Ermittlung des Betriebskostenanteils bei einer Teilinklusivmiete sind durch das Senatsurteil vom 23. Mai 2007 ( VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626 = WuM 2007, 450 ) geklärt. Danach ergibt sich der auf die Wohnung entfallende Betriebskostenanteil, den der Vermieter zur schlüssigen Darlegung seines Anspruchs auf Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete im Mieterhöhungsverlangen anzugeben hat, aus der Betriebskostenabrechnung für den dem Mieterhöhungsverlangen vorangegangenen Abrechnungszeitraum, soweit diese bereits vorliegt (aaO., Tz. 11).

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Für die Ermittlung des Betriebskostenanteils war, wie ausgeführt, die von der Klägerin zugrunde gelegte und auch vom Berufungsgericht herangezogene Betriebskostenabrechnung vom 16. Mai 2006 für das vorangegangene Jahr 2005 maßgebend; nach der Senatsrechtsprechung kommt es hierbei nicht darauf an, ob und inwieweit es sich bei den in der Teilinklusivmiete enthaltenen Betriebskosten um verbrauchsabhängige oder verbrauchsunabhängige Betriebskosten handelt. Gegen das auch rechnerisch nachvollziehbar begründete Erhöhungsverlangen der Klägerin bestehen daher weder in formeller noch in materieller Hinsicht die von der Revision geäußerten Bedenken.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 224/07
Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 236/07
Fundstellen
WuM 2008, 689