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BGH - Entscheidung vom 26.08.2008

V ZR 22/08

Normen:
ZPO § 321a § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluß vom 26.08.2008 - Aktenzeichen V ZR 22/08

DRsp Nr. 2008/17455

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Gehörsrüge

Im Rahmen der Zurückweisung einer Anhörungsrüge besteht kein Bedürfnis, eine in der Hauptsache gem. § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht erforderliche Begründung nachzuholen.

Normenkette:

ZPO § 321a § 544 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die erhobenen Rügen geprüft und anhand des schriftlichen Votums der Berichterstatterin nachvollzogen, dass alle von dem Beklagten als übergangen beanstandeten Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt worden sind. Da diese Entscheidung nicht begründet zu werden brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der - sich zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens erschöpfenden - Anhörungsrüge eine in der Hauptsache nicht erforderliche Begründung seiner Entscheidung nachzuholen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 15/07
Vorinstanz: LG Münster, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 788/04