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BGH - Entscheidung vom 30.04.2008

II ZR 109/07

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.04.2008 - Aktenzeichen II ZR 109/07

DRsp Nr. 2008/11186

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Eine letztinstanzliche Entscheidung bedarf keiner eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann eine Partei die Mitteilung einer solchen Begründung daher nicht erzwingen.

Normenkette:

ZPO § 321a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer vom 24. April 2008 gegen den Beschluß des Senats vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl.v. 8.1.2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Daß der Senat die gegen das Berufungsverfahren gerichtete auf Art. 103 GG gestützte Rüge geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet hat, ist im Beschluß vom 7. April 2008 niederlegt, wird von dem Beschwerdeführer indessen nicht zur Kenntnis genommen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 22/06
Vorinstanz: LG Köln, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 89 O 23/04