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BGH - Entscheidung vom 27.08.2008

1 StR 431/08

Normen:
StGB § 54 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2009, 565

BGH, Beschluß vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 1 StR 431/08

DRsp Nr. 2008/17469

Anforderungen an die Begründung der Gesamtstrafe

Hat der Tatrichter jeweils unter Darlegung der tragenden Gesichtspunkte zunächst den Strafrahmen bestimmt und dann die Einzelstrafen festgesetzt, so genügt es im Regelfall, wenn er bei der dritten Stufe der Strafzumessung, der Gesamtstrafenbildung, in den schriftlichen Urteilsgründen hinsichtlich der dann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gebotenen zusammenfassenden Würdigung auf die bereits vorher umfassend dargestellten, die Strafzumessung bestimmenden Aspekte der Taten und in der Person des Angeklagten Bezug nimmt.

Normenkette:

StGB § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat die Bildung der Gesamtstrafe - aus Einzelstrafen in Höhe von zweimal fünf Jahren und drei Monaten und einmal vier Jahren und drei Monaten - nur kurz wie folgt begründet: "Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Umständen erschien der Kammer eine aus den vorgenannten Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe von acht Jahren und neun Monaten tat- und schuldangemessen".

Dies ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat jeweils unter Darlegung der tragenden Gesichtspunkte zunächst den Strafrahmen bestimmt (Verneinung minder schwerer Fälle) und dann die Einzelstrafen festgesetzt. Dann genügt es im Regelfall, wenn die Strafkammer bei der dritten Stufe der Strafzumessung, der Gesamtstrafenbildung, in den schriftlichen Urteilsgründen hinsichtlich der dann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gebotenen zusammenfassenden Würdigung auf die bereits vorher umfassend dargestellten, die Strafzumessung bestimmenden Aspekte der Taten und in der Person des Angeklagten Bezug nimmt. Urteilsgründe sollen sich auch in den Darlegungen zur Strafzumessung auf das Wesentliche (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO - für die Strafzumessung bestimmende Umstände -) beschränken. Unnötige Wiederholungen sind zu vermeiden.

Vorinstanz: LG München I, vom 19.03.2008
Fundstellen
NStZ 2009, 565